Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere
1. | zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter | |||||||||
2. | sich zu vergewissern, dass alle im ADN vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden gefährlichen Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord des Fahrzeugs mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist; | |||||||||
3. | sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladungen keine | |||||||||
4. |
| |||||||||
5. | sich zu vergewissern, dass die | |||||||||
6. | dem Schiffsführer schriftliche Weisungen zu übergeben und sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausstattung an Bord des Fahrzeugs mitgeführt wird; | |||||||||
7. | sich zu vergewissern, dass | |||||||||
8. | sich zu vergewissern, dass | |||||||||
9. | dafür zu sorgen, dass die Schiffsstoffliste fristgerecht den relevanten Änderungen in Kapitel 3.2. Tabelle C des ADN angepasst wird, und | |||||||||
10. | sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal gemäß ADN über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist. | |||||||||
Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1 und 2 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. |
(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 2 wird bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen.
(3) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller von Ladetanks
1. | vor dem Befüllen der Ladetanks eines Tankschiffes | |||||||||
2. | Ladetanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern zu befüllen; | |||||||||
3. | sofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt ≥ 0 °C eine Heizinstruktion mitzugeben; | |||||||||
4. | sicherzustellen, dass beim Laden der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maßnahmen gegen ein Überlaufen vornimmt; | |||||||||
5. | sicherzustellen, dass | |||||||||
6. | sicherzustellen, dass in der | |||||||||
7. | sicherzustellen, dass die Laderate | |||||||||
8. | sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus | |||||||||
9. | sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Beladens |
(4) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller von Schiffen mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen.
1. | wenn die Sondervorschrift 803 ADN Anwendung findet, durch geeignete Verfahren sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur beim Verladen nicht überschritten wird, und dem Schiffsführer in nachweisbarer Form Instruktionen zu erteilen und | |||||||||
2. | sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann. |
(5) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 8 erwachsenden Verpflichtungen hat der Verlader sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sinddie landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, umdamit das Schiff auch in Notfällen zu verlassen werden kann.
(6) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 9 erwachsenden Verpflichtungen hat der Empfänger die in den gemäß ADN vorgesehenen Fällen vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Schiffen vorzunehmen.
|
| |||||||||
|
|
(7) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 10 erwachsenden Verpflichtungen hat der Entlader sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann.
(8) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 10 erwachsenden Verpflichtungen hat der Entlader von Ladetanks
1. | vor dem Entladen seinen Teil der im ADN vorgesehenen Prüfliste auszufüllen; | |||||||||
2. | sicherzustellen, dass | |||||||||
| sicherzustellen, dass die | |||||||||
| sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden noch eine Zersetzung der Ladung oder eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit der Ladung verursachen können; | |||||||||
5. | sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Löschens eine ständige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist; | |||||||||
6. | sicherzustellen, dass | |||||||||
(1) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere
1. | zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter | |||||||||
2. | sich zu vergewissern, dass alle im ADN vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden gefährlichen Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord des Fahrzeugs mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist; | |||||||||
3. | sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladungen keine | |||||||||
4. |
| |||||||||
5. | sich zu vergewissern, dass die | |||||||||
6. | dem Schiffsführer schriftliche Weisungen zu übergeben und sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausstattung an Bord des Fahrzeugs mitgeführt wird; | |||||||||
7. | sich zu vergewissern, dass | |||||||||
8. | sich zu vergewissern, dass | |||||||||
9. | dafür zu sorgen, dass die Schiffsstoffliste fristgerecht den relevanten Änderungen in Kapitel 3.2. Tabelle C des ADN angepasst wird, und | |||||||||
10. | sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal gemäß ADN über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist. | |||||||||
Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1 und 2 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. |
(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 2 wird bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen.
(3) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller von Ladetanks
1. | vor dem Befüllen der Ladetanks eines Tankschiffes | |||||||||
2. | Ladetanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern zu befüllen; | |||||||||
3. | sofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt ≥ 0 °C eine Heizinstruktion mitzugeben; | |||||||||
4. | sicherzustellen, dass beim Laden der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maßnahmen gegen ein Überlaufen vornimmt; | |||||||||
5. | sicherzustellen, dass | |||||||||
6. | sicherzustellen, dass in der | |||||||||
7. | sicherzustellen, dass die Laderate | |||||||||
8. | sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus | |||||||||
9. | sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Beladens |
(4) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller von Schiffen mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen.
1. | wenn die Sondervorschrift 803 ADN Anwendung findet, durch geeignete Verfahren sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur beim Verladen nicht überschritten wird, und dem Schiffsführer in nachweisbarer Form Instruktionen zu erteilen und | |||||||||
2. | sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann. |
(5) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 8 erwachsenden Verpflichtungen hat der Verlader sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sinddie landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, umdamit das Schiff auch in Notfällen zu verlassen werden kann.
(6) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 9 erwachsenden Verpflichtungen hat der Empfänger die in den gemäß ADN vorgesehenen Fällen vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Schiffen vorzunehmen.
|
| |||||||||
|
|
(7) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 10 erwachsenden Verpflichtungen hat der Entlader sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann.
(8) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 10 erwachsenden Verpflichtungen hat der Entlader von Ladetanks
1. | vor dem Entladen seinen Teil der im ADN vorgesehenen Prüfliste auszufüllen; | |||||||||
2. | sicherzustellen, dass | |||||||||
| sicherzustellen, dass die | |||||||||
| sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden noch eine Zersetzung der Ladung oder eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit der Ladung verursachen können; | |||||||||
5. | sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Löschens eine ständige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist; | |||||||||
6. | sicherzustellen, dass | |||||||||