§ 22 GGBG Kontrollberichte

Gefahrgutbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Jede Behörde, in deren ZuständigkeitsbereichDas Bundesministerium für Inneres hat

1.

Kontrollen gemäß §§ 15 für jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf über die Anwendung der Richtlinie 95/50/EG nach dem Muster in deren Anhang III einen Bericht zu erstellen und 20 oder

2.

Verfahren wegen Übertretungen gemäß § 37diesen der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie allen Landeshauptleuten zu übermitteln.

durchgeführt worden sind, hat dem Bundesminister für Inneres für jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf einen nach dem Muster in Anhang III der in § 21 Abs. 1 genannten Richtlinie erstellten Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vorzulegen.

(2) Der Bericht gemäß Abs. 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.

soweit möglich, erfaßter oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern),

2.

Anzahl der durchgeführten Kontrollen,

3.

Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (in Österreich, in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Drittländern),

4.

Anzahl der festgestellten Verstöße und Art der Verstöße,

5.

Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat aus diesen Berichten einen gesamtösterreichischen Bericht zu erstellen, diesen gemäß Artikel 9Anm.: Abs. 1 der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße der Europäischen Kommission zu übermitteln und dem Bundesministerium für Verkehr3 aufgehoben durch Z 40, Innovation und Technologie sowie allen Landeshauptmännern zur Verfügung zu stellen.BGBl. I Nr. 47/2018)

Stand vor dem 12.07.2018

In Kraft vom 21.05.2011 bis 12.07.2018

(1) Jede Behörde, in deren ZuständigkeitsbereichDas Bundesministerium für Inneres hat

1.

Kontrollen gemäß §§ 15 für jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf über die Anwendung der Richtlinie 95/50/EG nach dem Muster in deren Anhang III einen Bericht zu erstellen und 20 oder

2.

Verfahren wegen Übertretungen gemäß § 37diesen der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie allen Landeshauptleuten zu übermitteln.

durchgeführt worden sind, hat dem Bundesminister für Inneres für jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf einen nach dem Muster in Anhang III der in § 21 Abs. 1 genannten Richtlinie erstellten Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vorzulegen.

(2) Der Bericht gemäß Abs. 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.

soweit möglich, erfaßter oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern),

2.

Anzahl der durchgeführten Kontrollen,

3.

Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (in Österreich, in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Drittländern),

4.

Anzahl der festgestellten Verstöße und Art der Verstöße,

5.

Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat aus diesen Berichten einen gesamtösterreichischen Bericht zu erstellen, diesen gemäß Artikel 9Anm.: Abs. 1 der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße der Europäischen Kommission zu übermitteln und dem Bundesministerium für Verkehr3 aufgehoben durch Z 40, Innovation und Technologie sowie allen Landeshauptmännern zur Verfügung zu stellen.BGBl. I Nr. 47/2018)

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