§ 22 GGBG Kontrollberichte

Gefahrgutbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJede Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich
    1. 1.Ziffer einsKontrollen gemäß §§ 15 und 20 oderKontrollen gemäß Paragraphen 15 und 20 oder
    2. 2.Ziffer 2Verfahren wegen Übertretungen gemäß § 37Verfahren wegen Übertretungen gemäß Paragraph 37,
    durchgeführt worden sind, hat dem Bundesminister für Inneres für jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf einen nach dem Muster in Anhang III der in § 21 Abs. 1 genannten Richtlinie erstellten Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vorzulegen.durchgeführt worden sind, hat dem Bundesminister für Inneres für jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf einen nach dem Muster in Anhang römisch III der in Paragraph 21, Absatz eins, genannten Richtlinie erstellten Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vorzulegen.
  2. (1)Absatz einsDas Bundesministerium für Inneres hat
    1. 1.Ziffer einsfür jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf über die Anwendung der Richtlinie 95/50/EG nach dem Muster in deren Anhang III einen Bericht zu erstellen undfür jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf über die Anwendung der Richtlinie 95/50/EG nach dem Muster in deren Anhang römisch III einen Bericht zu erstellen und
    2. 2.Ziffer 2diesen der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie allen Landeshauptleuten zu übermitteln.
  3. (2)Absatz 2Der Bericht gemäß Abs. 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:Der Bericht gemäß Absatz eins, hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einssoweit möglich, erfaßter oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern),
    2. 2.Ziffer 2Anzahl der durchgeführten Kontrollen,
    3. 3.Ziffer 3Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (in Österreich, in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Drittländern),
    4. 4.Ziffer 4Anzahl der festgestellten Verstöße und Art der Verstöße,
    5. 5.Ziffer 5Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 40, BGBl. I Nr. 47/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 40,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2018,)

  4. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Inneres hat aus diesen Berichten einen gesamtösterreichischen Bericht zu erstellen, diesen gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße der Europäischen Kommission zu übermitteln und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie allen Landeshauptmännern zur Verfügung zu stellen.Der Bundesminister für Inneres hat aus diesen Berichten einen gesamtösterreichischen Bericht zu erstellen, diesen gemäß Artikel 9 Absatz eins, der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße der Europäischen Kommission zu übermitteln und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie allen Landeshauptmännern zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 12.07.2018

In Kraft vom 21.05.2011 bis 12.07.2018
  1. (1)Absatz einsJede Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich
    1. 1.Ziffer einsKontrollen gemäß §§ 15 und 20 oderKontrollen gemäß Paragraphen 15 und 20 oder
    2. 2.Ziffer 2Verfahren wegen Übertretungen gemäß § 37Verfahren wegen Übertretungen gemäß Paragraph 37,
    durchgeführt worden sind, hat dem Bundesminister für Inneres für jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf einen nach dem Muster in Anhang III der in § 21 Abs. 1 genannten Richtlinie erstellten Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vorzulegen.durchgeführt worden sind, hat dem Bundesminister für Inneres für jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf einen nach dem Muster in Anhang römisch III der in Paragraph 21, Absatz eins, genannten Richtlinie erstellten Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vorzulegen.
  2. (1)Absatz einsDas Bundesministerium für Inneres hat
    1. 1.Ziffer einsfür jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf über die Anwendung der Richtlinie 95/50/EG nach dem Muster in deren Anhang III einen Bericht zu erstellen undfür jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf über die Anwendung der Richtlinie 95/50/EG nach dem Muster in deren Anhang römisch III einen Bericht zu erstellen und
    2. 2.Ziffer 2diesen der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie allen Landeshauptleuten zu übermitteln.
  3. (2)Absatz 2Der Bericht gemäß Abs. 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:Der Bericht gemäß Absatz eins, hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einssoweit möglich, erfaßter oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern),
    2. 2.Ziffer 2Anzahl der durchgeführten Kontrollen,
    3. 3.Ziffer 3Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (in Österreich, in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Drittländern),
    4. 4.Ziffer 4Anzahl der festgestellten Verstöße und Art der Verstöße,
    5. 5.Ziffer 5Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 40, BGBl. I Nr. 47/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 40,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2018,)

  4. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Inneres hat aus diesen Berichten einen gesamtösterreichischen Bericht zu erstellen, diesen gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße der Europäischen Kommission zu übermitteln und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie allen Landeshauptmännern zur Verfügung zu stellen.Der Bundesminister für Inneres hat aus diesen Berichten einen gesamtösterreichischen Bericht zu erstellen, diesen gemäß Artikel 9 Absatz eins, der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße der Europäischen Kommission zu übermitteln und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie allen Landeshauptmännern zur Verfügung zu stellen.

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