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(1) Jede Behörde, in deren ZuständigkeitsbereichDas Bundesministerium für Inneres hat
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(2) Der Bericht gemäß Abs. 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. | soweit möglich, erfaßter oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern), | |||||||||
2. | Anzahl der durchgeführten Kontrollen, | |||||||||
3. | Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (in Österreich, in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Drittländern), | |||||||||
4. | Anzahl der festgestellten Verstöße und Art der Verstöße, | |||||||||
5. | Anzahl und Art der verhängten Sanktionen. |
(3) Der Bundesminister für Inneres hat aus diesen Berichten einen gesamtösterreichischen Bericht zu erstellen, diesen gemäß Artikel 9Anm.: Abs. 1 der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße der Europäischen Kommission zu übermitteln und dem Bundesministerium für Verkehr3 aufgehoben durch Z 40, Innovation und Technologie sowie allen Landeshauptmännern zur Verfügung zu stellen.BGBl. I Nr. 47/2018)
(1) Jede Behörde, in deren ZuständigkeitsbereichDas Bundesministerium für Inneres hat
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(2) Der Bericht gemäß Abs. 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. | soweit möglich, erfaßter oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern), | |||||||||
2. | Anzahl der durchgeführten Kontrollen, | |||||||||
3. | Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (in Österreich, in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Drittländern), | |||||||||
4. | Anzahl der festgestellten Verstöße und Art der Verstöße, | |||||||||
5. | Anzahl und Art der verhängten Sanktionen. |
(3) Der Bundesminister für Inneres hat aus diesen Berichten einen gesamtösterreichischen Bericht zu erstellen, diesen gemäß Artikel 9Anm.: Abs. 1 der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße der Europäischen Kommission zu übermitteln und dem Bundesministerium für Verkehr3 aufgehoben durch Z 40, Innovation und Technologie sowie allen Landeshauptmännern zur Verfügung zu stellen.BGBl. I Nr. 47/2018)