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(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer
a) |
| |||||||||
b) | eine Fahne (Flagge) einer Gemeinde ohne | |||||||||
c) |
| |||||||||
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer
a) | die Amtsverschwiegenheit gemäß § 29 Abs. 1 verletzt; | |||||||||
b) | die in den §§ 46 Abs. 6, 51 Abs. 9 und 59 Abs. 1 vorgeschriebene Vertraulichkeit verletzt. |
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. e und f2 sind nicht zu bestrafen, wenn wegen desselben Verhaltens eine Ordnungsstrafe gemäß § 88 Abs. 1 verhängt wurde.
(34) Verwaltungsübertretungen aufgrund von Verordnungen gemäß § 18 Abs. 1 sind, soweit es sich um Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.
(45) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 mit Ausnahme von lit. dc sowie gemäß Abs. 34 sind auch strafbar, wenn sie auf inländischen Schiffen auf dem Bodensee nicht im Inland begangen werden, sofern das Schiff in der Gemeinde, für welche die Verordnung gilt, seinen Standort hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 4/2012, 79/2016, 34/2018
(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer
a) |
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b) | eine Fahne (Flagge) einer Gemeinde ohne | |||||||||
c) |
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(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer
a) | die Amtsverschwiegenheit gemäß § 29 Abs. 1 verletzt; | |||||||||
b) | die in den §§ 46 Abs. 6, 51 Abs. 9 und 59 Abs. 1 vorgeschriebene Vertraulichkeit verletzt. |
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. e und f2 sind nicht zu bestrafen, wenn wegen desselben Verhaltens eine Ordnungsstrafe gemäß § 88 Abs. 1 verhängt wurde.
(34) Verwaltungsübertretungen aufgrund von Verordnungen gemäß § 18 Abs. 1 sind, soweit es sich um Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.
(45) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 mit Ausnahme von lit. dc sowie gemäß Abs. 34 sind auch strafbar, wenn sie auf inländischen Schiffen auf dem Bodensee nicht im Inland begangen werden, sofern das Schiff in der Gemeinde, für welche die Verordnung gilt, seinen Standort hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 4/2012, 79/2016, 34/2018