§ 344a GewO 1994

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2024
  1. (1)Absatz einsSofern die Gewerbeberechtigung nach dem gemäß § 87 Abs. 9 im GISA gesetzten Vermerk endet, ehe das Gewerbeentziehungsverfahren gemäß § 87 Abs. 1 Z 3a oder ein Widerrufsverfahren gemäß § 91 Abs. 1 oder das Entfernungsverfahren gemäß § 91 Abs. 2 abgeschlossen worden ist, hat die Behörde das betreffende Verfahren als Feststellungsverfahren fortzuführen und anstelle der Gewerbeentziehung, des Widerrufs oder der Entfernung mit Bescheid festzustellen, dass der Gewerbeinhaber, der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 abgegeben hat.Sofern die Gewerbeberechtigung nach dem gemäß Paragraph 87, Absatz 9, im GISA gesetzten Vermerk endet, ehe das Gewerbeentziehungsverfahren gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 a, oder ein Widerrufsverfahren gemäß Paragraph 91, Absatz eins, oder das Entfernungsverfahren gemäß Paragraph 91, Absatz 2, abgeschlossen worden ist, hat die Behörde das betreffende Verfahren als Feststellungsverfahren fortzuführen und anstelle der Gewerbeentziehung, des Widerrufs oder der Entfernung mit Bescheid festzustellen, dass der Gewerbeinhaber, der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des Paragraph 344, abgegeben hat.
  2. (2)Absatz 2Im Fall der Endigung der Gewerbeberechtigung aus dem Grund des Todes der natürlichen Person ist das Fortführungsverfahren gemäß Abs. 1 nicht zu führen.Im Fall der Endigung der Gewerbeberechtigung aus dem Grund des Todes der natürlichen Person ist das Fortführungsverfahren gemäß Absatz eins, nicht zu führen.
  3. (3)Absatz 3Wenn die jeweils zuständige Behörde ein Anbringen gemäß § 343 Abs. 2 nach Prüfung durch eine natürliche Person zu erledigen hat und der jeweils zuständigen Behörde in diesem Verfahren zur Kenntnis kommt, dass der Gewerbeinhaber, der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 abgegeben hat, hat die jeweils zuständige Behörde dies gleichzeitig mit der Erledigung mit Bescheid festzustellen.Wenn die jeweils zuständige Behörde ein Anbringen gemäß Paragraph 343, Absatz 2, nach Prüfung durch eine natürliche Person zu erledigen hat und der jeweils zuständigen Behörde in diesem Verfahren zur Kenntnis kommt, dass der Gewerbeinhaber, der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des Paragraph 344, abgegeben hat, hat die jeweils zuständige Behörde dies gleichzeitig mit der Erledigung mit Bescheid festzustellen.
  4. (4)Absatz 4Im Fall einer Aufforderung zur Entfernung einer natürlichen Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, gemäß § 91 Abs. 2 aus dem Grund des § 87 Abs. 1 Z 3a hat die Behörde gleichzeitig mit der Aufforderung mit Bescheid festzustellen, dass die natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 abgegeben hat.Im Fall einer Aufforderung zur Entfernung einer natürlichen Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, gemäß Paragraph 91, Absatz 2, aus dem Grund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 a, hat die Behörde gleichzeitig mit der Aufforderung mit Bescheid festzustellen, dass die natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des Paragraph 344, abgegeben hat.
In Kraft seit 23.07.2024 bis 31.12.9999
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