Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Gemeinde hat hinsichtlich des Marktes oder der Märkte ihres Gebietes eine Marktordnung zu erlassen, die jedenfalls zu enthalten hat:
1.Ziffer einsdie genaue räumliche Abgrenzung des Marktes;
2.Ziffer 2Bestimmungen über die Marktzeiten und Markttage (Markttermine);
3.Ziffer 3die gattungsmäßige Bezeichnung des Marktes und die Angabe der Haupt- und Nebengegenstände des Marktverkehrs;
4.Ziffer 4die Regelung betreffend die Vormerkung und die Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen;
5.Ziffer 5Bestimmungen über die Ausweisleistung und die Überwachung der Marktbesucher;
6.Ziffer 6die Regelung des Verlustes (Widerrufes) von Marktplätzen und Markteinrichtungen bei Vergabe durch Bescheid und der Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit bei zivilrechtlicher Vergabe.
(2)Absatz 2Darüber hinaus kann die Marktordnung insbesondere noch enthalten:
1.Ziffer einsBestimmungen darüber, ob und inwieweit die Marktbesucher auf den Marktplätzen selbst standfeste Bauten errichten dürfen, und über die Verpflichtung, solche Bauten im Falle des Verlustes des Marktplatzes zu entfernen;
2.Ziffer 2Bestimmungen, die die Reinhaltung des Marktes sichern;
3.Ziffer 3Bestimmungen über die Tätigkeit der Markthelfer;
4.Ziffer 4Bestimmungen darüber, inwieweit der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen gestattet sind.
(3)Absatz 3Für einen Gelegenheitsmarkt (§ 286 Abs. 2) ist eine Marktordnung dann zu erlassen, wenn dies wegen der Eigenart, Dauer und besonderen Bedeutung dieser Veranstaltung oder im Interesse der Marktbesucher oder Käufer erforderlich ist. In diesem Fall sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Für einen Gelegenheitsmarkt (Paragraph 286, Absatz 2,) ist eine Marktordnung dann zu erlassen, wenn dies wegen der Eigenart, Dauer und besonderen Bedeutung dieser Veranstaltung oder im Interesse der Marktbesucher oder Käufer erforderlich ist. In diesem Fall sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 19.03.1994 bis 31.12.9999
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