Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsVor der Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu hören.
(2)Absatz 2Der Bescheid hat neben den im § 289 Abs. 2 angeführten Angaben auch die Gelegenheit zu bezeichnen, die den Anlaß für die Abhaltung des Marktes bildet und für ihn bestimmend ist.Der Bescheid hat neben den im Paragraph 289, Absatz 2, angeführten Angaben auch die Gelegenheit zu bezeichnen, die den Anlaß für die Abhaltung des Marktes bildet und für ihn bestimmend ist.
(3)Absatz 3Die Gemeinde hat die im Abs. 1 genannten Kammern von der Erteilung einer Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes zu verständigen.Die Gemeinde hat die im Absatz eins, genannten Kammern von der Erteilung einer Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes zu verständigen.
In Kraft seit 19.03.1994 bis 31.12.9999
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