Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie §§ 286 bis 294, 368 Z 13 sowie Z 14, soweit Z 14 die §§ 286 bis 294 betrifft, gelten auch für die von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Tätigkeiten.Die Paragraphen 286 bis 294, 368 Ziffer 13, sowie Ziffer 14,, soweit Ziffer 14, die Paragraphen 286 bis 294 betrifft, gelten auch für die von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Tätigkeiten.
(2)Absatz 2Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit befugt ausüben, dürfen Waren auf Märkten feilhalten und verkaufen, soweit in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(3)Absatz 3Die Gewerbetreibenden haben beim Feilbieten und beim Verkauf der Waren auf einem Markt oder Gelegenheitsmarkt die Verständigung über die Eintragung im GISA (§ 340 Abs. 1) stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.Die Gewerbetreibenden haben beim Feilbieten und beim Verkauf der Waren auf einem Markt oder Gelegenheitsmarkt die Verständigung über die Eintragung im GISA (Paragraph 340, Absatz eins,) stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.
In Kraft seit 27.03.2015 bis 31.12.9999
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