(1) Bei der Vergabe des Marktplatzes an die Marktbesucher durch die Gemeinde ist neben der Bedachtnahme auf den auf dem Markt zur Verfügung stehenden Raum darauf zu achten, daß jede der auf dem Markt zugelassenen Waren oder Warengruppen, die einen Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden, in entsprechender Qualität durch eine genügende Zahl von Marktbesuchern feilgehalten wird.
(2) Die Gemeinden dürfen von den Marktbesuchern für die Benützung der Markteinrichtungen nur dann privatrechtliche Entgelte verlangen, wenn sie hiefür keine Abgaben auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, und des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30, einheben. Solche Entgelte dürfen nur als Vergütung für den überlassenen Raum, den Gebrauch von Marktständen und Gerätschaften und für andere mit der Abhaltung des Marktes verbundene Auslagen eingehoben und nicht höher bemessen werden, als es zur Verzinsung und Tilgung der für die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb der Markteinrichtungen aufgewendeten Beträge erforderlich ist.
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