Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsEine Verordnung der Gemeinde nach § 286 Abs. 1 ist zu erlassen, wenn ein Bedarf nach der Abhaltung des Marktes angenommen werden kann und nicht zu befürchten ist, daß das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, am Schutz der Gesundheit und am ungestörten Straßenverkehr beeinträchtigt oder daß die wirtschaftliche Lage der ansässigen Gewerbetreibenden wesentlich ungünstig beeinflußt wird. Eine solche Verordnung darf die Ermächtigung enthalten, mit der Durchführung eines Marktes oder aller Märkte einen Dritten zu betrauen.Eine Verordnung der Gemeinde nach Paragraph 286, Absatz eins, ist zu erlassen, wenn ein Bedarf nach der Abhaltung des Marktes angenommen werden kann und nicht zu befürchten ist, daß das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, am Schutz der Gesundheit und am ungestörten Straßenverkehr beeinträchtigt oder daß die wirtschaftliche Lage der ansässigen Gewerbetreibenden wesentlich ungünstig beeinflußt wird. Eine solche Verordnung darf die Ermächtigung enthalten, mit der Durchführung eines Marktes oder aller Märkte einen Dritten zu betrauen.
(2)Absatz 2Eine Verordnung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:Eine Verordnung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Angabe des Gebiets innerhalb der Gemeinde, auf dem der Markt abgehalten wird;
2.Ziffer 2die Bestimmung der Markttage und der Marktzeiten, an denen der Markt abgehalten wird (Markttermine);
3.Ziffer 3die Bezeichnung der Waren oder Warengruppen, die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden.
In Kraft seit 27.02.2008 bis 31.12.9999
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