Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIm Verfahren zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 286 Abs. 1 sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu hören.Im Verfahren zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 286, Absatz eins, sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu hören.
(2)Absatz 2Die Gemeinde hat die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu verständigen, wenn ein vorgesehener Markt nicht abgehalten wird.
In Kraft seit 19.03.1994 bis 31.12.9999
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