Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 1. Juli 2002 die Standplatzzuweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 21 Abs. 1 Z. 6 der Marktordnung 1988 der Landeshauptstadt Graz widerrufen und der Beschwerdeführerin gemäß § 22 Abs. 1 leg. cit. aufgetragen, den Standplatz binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides den Organen der Mar... mehr lesen...