Der Kläger, ein Kunsthändler, nahm am 3. Feber 1975, wie auch schon mehrmals zuvor, bei der beklagten Partei, einer Pfandleihanstalt, ein Pfanddarlehen diesmal von 11 000 S, auf und gab zwei Ölbilder (17. Jahrhundert) und ein Ölbild, Porträt, Gianbattista Morini zugeschrieben, zum Pfand. Die Bilder wurden vor Gewährung des Pfanddarlehens von der beklagten Partei nicht geschätzt, ein Schätzwert wurde dem Kläger nicht bekanntgegeben, in den Pfandschein jedoch ein Versicherungswert von 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §305ABGB §914 IIIhGewO §290
Rechtssatz: Der Schätzwert einer Sache bei Verpfändung an einen Pfandleiher richtet sich danach, wie die Pfandsache bei Verfall unter den besonderen Bedingungen des Pfandleihgeschäftes mit großer Wahrscheinlichkeit verkauft werden kann; der Schätzwert muß sich daher nicht am Händlerverkaufs-, sondern am auch noch für einen Händler interessanten Einzelpreis orientieren. Entscheidungstext... mehr lesen...