Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben am 2.7.1995 beim Kirtag in L, S einen Verkaufsstand betrieben, ohne hiefür einen Originalgewerbeschein mitzuführen, obwohl Gewerbetreibende, die auf einem Markt oder Gelegenheitsmarkt Waren feilbieten oder verkaufen, hiebei den Origialgewerbeschein stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: "§ 288 Abs 3 GewO 1994, BGBl Nr ... mehr lesen...