Der Schuldspruch zu I. lautet: "Sie haben selbständig, regelmäßig (von 7 00 bis 16 00 Uhr) und in Gewinnerzielungsabsicht das Gastgewerbe gemäß § 142 Abs 1 Z 3 und 4 GewO 1994 ausgeübt, indem Sie gegen Entgelt alkoholische (0,5 l Bier um S 20,--) und nichtalkoholische (0,2 l Limonade um S 10,--; 0,2 l Soda um S 7,--) Getränke in unverschlossenen Gefäßen an Besucher des Gelegenheitsmarktes ausgeschenkt haben, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Zeit: 15 8 19... mehr lesen...
Beachte Bestätigt durch VwGH vom 24 10 2001, Zl 2000/04/0141 Rechtssatz: Konditoren brauchen für den Ausschank von Getränken auf einem Gelegenheitsmarkt eine Gastgewerbeberechtigung. Ihre Ausschankbefugnis nach § 118 reicht nicht. Schlagworte Konditoren, Ausschankbefugnis, Gastgewerbe mehr lesen...
Beachte S.a. VwSen-221319/7/Gu/Atz vom 8.2.1996 Rechtssatz: Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, daß entsprechend dem
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lediglich die Verabreichung von verschiedenen Speisen, nicht aber der Ausschank von alkoholischen oder nichtalkoholischen Getränken dem Bw zur Last gelegt wurde. Auch die Berufungsbehörde darf daher sachlich nicht über "mehr" entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war (VwGH 31.3.1987, Zl... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertretung des § 149 Z 8 GewO (i.d.F. der Gewerberechtsnovelle 1992, nunmehr § 143 Z 8 GewO 1994), betreffend das freie Gewerbe der Beherbergung von Gästen, wird mit der ausschließlichen Anführung des Gesetzeswortlautes dieser Bestimmung nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend umschrieben. So ist auszuführen bzw. vorzuwerfen, durch welche Tätigkeiten und in welchem Umfang dieses Gewerbe ausgeübt worden wäre. Es fehlt die Konkretisierung sowohl hinsichtlich tatsächli... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben vom 8.2.1994 bis 9.3.1994 in Wien, M-Straße, ein Schild mit der Aufschrift "Private Guesthouse Franz S" am Hauseingang sowie ein Schild mit der Aufschrift "Privatgästehaus Franz S, Tel Nr 52" im Stiegenhaus des Hauses Wien, M-Straße angebracht und somit die Vermietung von Betten an einen größeren Kreis von Personen angeboten, was der Ausübung des Gewerbes: Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als 10 Fremd... mehr lesen...