Norm: GewO 1994 §124 Z11GewO 1994 §143 Z7GewO 1994 §171GewO 1994 §284ÖffnZeitG §1
Rechtssatz: Ein Gewerbetreibender, der Waren verkauft, deren Verkauf nicht von den ihm in Ausübung des Tankstellenbetriebes und der buffetmäßigen Ausschanktätigkeit und Verabreichungstätigkeit zustehenden Nebenrechte erfaßt ist, zu deren Verkauf er aber aufgrund seiner Gewerberechtigung des Handelsgewerbes gemäß § 124 Z 11 GewO 1994 berechtigt ist, unterliegt dami... mehr lesen...
Norm: GewO 1994 §143 Z7GewO 1994 §171GewO 1994 §284
Rechtssatz: Wird zusammen mit einer Tankstelle in einem Verkaufslokal von zweihundert Quadratmeter Größe ein sogenannter "Mini Markt" betrieben, der alle Ausstattungsdetails eines Supermarktes aufweist, so wird damit weder der Charakter eines Tankstellenbetriebs noch der eines Buffetbetriebs gewahrt, bestimmen doch die in Regalen übersichtlich aufgestellten Waren und das reichhaltige Warenange... mehr lesen...
Norm: GewO 1994 §124 Z9GewO 1994 §143 Z7GewO 1994 §144GewO 1994 §284
Rechtssatz: Die Nebenrechte der Gewerbetreibenden nach § 143 Z 7 GewO 1994 (Buffetbetriebe) ergeben sich aus § 284 GewO 1994; hingegen gelten die Bestimmungen des § 144 GewO 1994, also jene über die Nebenrechte des nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gastgewerbes, für diese Gewerbetreibenden nicht. Entscheidungstexte 4 ... mehr lesen...
Norm: GewO 1994 §124 Z9GewO 1994 §143 Z7
Rechtssatz: Das freie Gastgewerbe nach § 143 Z 7 GewO 1994 ist nicht an einen Befähigungsnachweis gebunden. Wesentlich für dieses Gewerbe ist die buffetmäßige Ausschanktätigkeit und Verabreichungstätigkeit. Entscheidungstexte 4 Ob 2315/96m Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2315/96m Veröff: SZ 69/250 ... mehr lesen...
Norm: GewO 1994 §124 Z9GewO 1994 §142GewO 1994 §143GewO 1994 §144
Rechtssatz: Die Nebenrechte des § 144 GewO 1994, zu denen gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle auch der Verkauf von Lebensmitteln gehört, die in dem Gastgewerbebetrieb verwendet werden, und von Reiseproviant, knüpfen nicht - wie früher die GewO 1973 - an die Berechtigung des Gastgewerbetreibenden, sondern an die tatsächliche Ausübung bestimmter gastgewerblicher Tätigkeiten an. Sie s... mehr lesen...
Norm: GewO 1994 §124 Z11GewO 1994 §143 Z7GewO 1994 §171GewO 1994 §284ÖffnZeitG §1
Rechtssatz: Ein Gewerbetreibender, der Waren verkauft, deren Verkauf nicht von den ihm in Ausübung des Tankstellenbetriebes und der buffetmäßigen Ausschanktätigkeit und Verabreichungstätigkeit zustehenden Nebenrechte erfaßt ist, zu deren Verkauf er aber aufgrund seiner Gewerberechtigung des Handelsgewerbes gemäß § 124 Z 11 GewO 1994 berechtigt ist, unterliegt dami... mehr lesen...
Norm: GewO 1994 §143 Z7GewO 1994 §171GewO 1994 §284
Rechtssatz: Wird zusammen mit einer Tankstelle in einem Verkaufslokal von zweihundert Quadratmeter Größe ein sogenannter "Mini Markt" betrieben, der alle Ausstattungsdetails eines Supermarktes aufweist, so wird damit weder der Charakter eines Tankstellenbetriebs noch der eines Buffetbetriebs gewahrt, bestimmen doch die in Regalen übersichtlich aufgestellten Waren und das reichhaltige Warenange... mehr lesen...
Norm: GewO 1994 §124 Z9GewO 1994 §143 Z7GewO 1994 §144GewO 1994 §284
Rechtssatz: Die Nebenrechte der Gewerbetreibenden nach § 143 Z 7 GewO 1994 (Buffetbetriebe) ergeben sich aus § 284 GewO 1994; hingegen gelten die Bestimmungen des § 144 GewO 1994, also jene über die Nebenrechte des nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gastgewerbes, für diese Gewerbetreibenden nicht. Entscheidungstexte 4 ... mehr lesen...
Norm: GewO 1994 §124 Z9GewO 1994 §143 Z7
Rechtssatz: Das freie Gastgewerbe nach § 143 Z 7 GewO 1994 ist nicht an einen Befähigungsnachweis gebunden. Wesentlich für dieses Gewerbe ist die buffetmäßige Ausschanktätigkeit und Verabreichungstätigkeit. Entscheidungstexte 4 Ob 2315/96m Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2315/96m Veröff: SZ 69/250 ... mehr lesen...