§ 138 GewO 1994 Sonstige Bestimmungen

Gewerbeordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Ein Honorar lediglich für eine Beratung darf nur verlangt werden, wenn dies vorweg im Einzelnen vereinbart worden ist. Kommt es in derselben Sache zum Abschluss eines Versicherungsvertrages, so entfällt der Honoraranspruch in der Höhe der Provision. Zur Berechnung im Streitfall ist im Zweifel eine ortsübliche Provision heranzuziehen.

(2) Vom Versicherungskunden für den Versicherer oder vom Versicherer für den Versicherungskunden bestimmte Geldbeträge sind stets über streng getrennte, bei einem Kreditinstitut geführte Kundenkonten (offene Treuhandkonten, Anderkonten) weiterzuleiten. Vom Versicherungsvermittler entgegengenommene Barbeträge sind unverzüglich auf diese Kundenkonten einzuzahlen.

(3) Versicherungsvermittler sind auch zur Vermittlung von Bausparverträgen und von Leasingverträgen über bewegliche Sachen berechtigt.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2011)

(5) Für die Endigung eines Nebengewerbes oder einer Nebentätigkeit der Versicherungsvermittlung (§ 137 Abs. 2) gelten unbeschadet des § 137c iVm § 87 die §§ 85 und 86 sinngemäß. Darüberhinaus endet das Recht mit Enden der Haupttätigkeit. Dies ist der Behörde anzuzeigen.

(6) Jede Änderung der im GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) geführten Daten ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Stand vor dem 27.01.2019

In Kraft vom 29.03.2016 bis 27.01.2019

(1) Ein Honorar lediglich für eine Beratung darf nur verlangt werden, wenn dies vorweg im Einzelnen vereinbart worden ist. Kommt es in derselben Sache zum Abschluss eines Versicherungsvertrages, so entfällt der Honoraranspruch in der Höhe der Provision. Zur Berechnung im Streitfall ist im Zweifel eine ortsübliche Provision heranzuziehen.

(2) Vom Versicherungskunden für den Versicherer oder vom Versicherer für den Versicherungskunden bestimmte Geldbeträge sind stets über streng getrennte, bei einem Kreditinstitut geführte Kundenkonten (offene Treuhandkonten, Anderkonten) weiterzuleiten. Vom Versicherungsvermittler entgegengenommene Barbeträge sind unverzüglich auf diese Kundenkonten einzuzahlen.

(3) Versicherungsvermittler sind auch zur Vermittlung von Bausparverträgen und von Leasingverträgen über bewegliche Sachen berechtigt.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2011)

(5) Für die Endigung eines Nebengewerbes oder einer Nebentätigkeit der Versicherungsvermittlung (§ 137 Abs. 2) gelten unbeschadet des § 137c iVm § 87 die §§ 85 und 86 sinngemäß. Darüberhinaus endet das Recht mit Enden der Haupttätigkeit. Dies ist der Behörde anzuzeigen.

(6) Jede Änderung der im GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) geführten Daten ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten