Entscheidungsgründe: I. Gestützt auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG begehren eine Kommanditgesellschaft sowie deren persönlich haftende Gesellschafterin und deren Kommanditistin, §102 Abs1 erster Satz und Abs4 GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997 als verfassungswidrig aufzuheben. Dieser Antrag ist hg. zu G14/00 protokolliert. Weiters begehren eine Kommanditgesellschaft, eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft und deren Kommanditisten mit dem zu G56/01 protokollierten, gleichfalls ... mehr lesen...
Index: 50 Gewerberecht50/01 Gewerbeordnung
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art140 Abs1 / AllgB-VG Art140 Abs1 / IndividualantragB-VG Art140 Abs6StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungEG Art45GewO 1994 §102GewO 1994 §108VfGG §62 Abs1
Leitsatz: Zulässigkeit von Individualanträgen von Personengesellschaften auf
Aufhebung einer gewerberechtlichen Bestimmung bezüglich der
Berechtigung zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks; kein
Widerspruch zu... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Mit dem auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag wendet sich die Antragstellerin, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, gegen die Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich, LGBl. für Niederösterreich 7000/50-13. Begehrt wird die Aufhebung des ganzen §9 dieser Verordnung. 2. Der Landeshauptmann von Niederösterreich erstattete eine Äußerung, in der er die Zurückweisung, in even... mehr lesen...
Index: L7 WirtschaftsrechtL7002 Rauchfangkehrergewerbe
Norm: B-VG Art139 Abs1 / PrüfungsgegenstandVerordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich. LGBl 7000/50-13GewO 1994 §108
Leitsatz: Zurückweisung eines Antrags auf Überprüfung einer
Verordnungsbestimmung betreffend Festsetzung von Höchsttarifen für
das Rauchfangkehrergewerbe mangels rechtsverbindlichen Charakters
dieser bloße... mehr lesen...