Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Chemischen Laboratorien (§ 94 Z 10) bedarf es für Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Chemischen Laboratorien (Paragraph 94, Ziffer 10,) bedarf es für
1.Ziffer einsdie Herstellung von Chemikalien und Reagenzien, insoweit diese Tätigkeit nicht unter § 116 fällt,die Herstellung von Chemikalien und Reagenzien, insoweit diese Tätigkeit nicht unter Paragraph 116, fällt,
2.Ziffer 2die Durchführung chemischer Analysen, chemischer Untersuchungen, die Überwachung und Messung sowie die Interpretation der Ergebnisse auf einschlägigen Fachgebieten gemäß der nachgewiesenen Ausbildung.
In Kraft seit 27.02.2008 bis 31.12.9999
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