Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Augenoptik (§ 94 Z 2) bedarf es für die Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der Brillenglasbestimmung. Die Augenoptiker haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen.Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Augenoptik (Paragraph 94, Ziffer 2,) bedarf es für die Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der Brillenglasbestimmung. Die Augenoptiker haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen.
(2)Absatz 2Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptik (§ 94 Z 41) bedarf es für den Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen von Kontaktlinsen.Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptik (Paragraph 94, Ziffer 41,) bedarf es für den Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen von Kontaktlinsen.
(3)Absatz 3Gewerbetreibende, die sowohl den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Augenoptik als auch für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptik erbringen, dürfen die Bezeichnung „Optometrist“ führen.
In Kraft seit 01.08.2002 bis 31.12.9999
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