§ 103 GewO 1994 Chemische Laboratorien

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2008 bis 31.12.9999
§ 103.Paragraph 103,

Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Chemischen Laboratorien (§ 94 Z 10) bedarf es für Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Chemischen Laboratorien (Paragraph 94, Ziffer 10,) bedarf es für

  1. 1.Ziffer einsdie Herstellung von Chemikalien und Reagenzien, insoweit diese Tätigkeit nicht unter § 116 fällt,die Herstellung von Chemikalien und Reagenzien, insoweit diese Tätigkeit nicht unter Paragraph 116, fällt,
  2. 2.Ziffer 2zur Durchführung chemischer Analysen und chemischer Untersuchungen.
  3. 2.Ziffer 2die Durchführung chemischer Analysen, chemischer Untersuchungen, die Überwachung und Messung sowie die Interpretation der Ergebnisse auf einschlägigen Fachgebieten gemäß der nachgewiesenen Ausbildung.

Stand vor dem 26.02.2008

In Kraft vom 01.08.2002 bis 26.02.2008
§ 103.Paragraph 103,

Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Chemischen Laboratorien (§ 94 Z 10) bedarf es für Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Chemischen Laboratorien (Paragraph 94, Ziffer 10,) bedarf es für

  1. 1.Ziffer einsdie Herstellung von Chemikalien und Reagenzien, insoweit diese Tätigkeit nicht unter § 116 fällt,die Herstellung von Chemikalien und Reagenzien, insoweit diese Tätigkeit nicht unter Paragraph 116, fällt,
  2. 2.Ziffer 2zur Durchführung chemischer Analysen und chemischer Untersuchungen.
  3. 2.Ziffer 2die Durchführung chemischer Analysen, chemischer Untersuchungen, die Überwachung und Messung sowie die Interpretation der Ergebnisse auf einschlägigen Fachgebieten gemäß der nachgewiesenen Ausbildung.

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