Rechtssatz: Verabreicht der Beschuldigte, der im Besitze eines freien Gastgewerbes gemäß § 190 Z 4 und Z 5 Gewerbeordnung 1973, welches sich auf die Parzelle 1258 als Mittelpunkt der gewerblichen Interessen bezieht, ist, aus witterungsbedingten Gründen (Regen) Speisen und Getränke auf seiner, aber anderen Parzelle 1264/4, so verantwortet er eine Verwaltungsübertretung. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 20. Mai 1992, 3-****-91, wurde über den Beschuldigten S U wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe : 72 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 200,-- auferlegt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, am 3. März 1991 um 10,50 Uhr auf dem Ar... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Ausüben eines Handelsgewerbes umfaßt schon begrifflich das Ankaufen von Waren zum Zwecke der Weiterveräußerung. Wenn nun die zum Verkauf angebotenen Gegenstände - wie etwa im vorliegenden Fall der "alte Hausrat" - zum Eigengebrauch angeschafft oder hergestellt wurden, bzw schon vor längerer Zeit erstanden worden sind, kann wohl ein solcher Zusammenhang zwischen An- und Verkauf nicht mehr gesehen werden. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 9. Oktober 1992, 3-****-92, wurde über den Beschuldigten S F wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) eine Geldstrafe von S 5.000,-- zuzüglich eines Kostenbeitrages für das Verwaltungsstrafverfahren im Betrag von S 500,-- verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, er habe "als Inhaber der Gewerbeberechtigung für Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer gemäß §94 Z12 GewO 1973... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 9. Dezember 1991, 3- -91, wurde über den Beschuldigten K W wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 und §94 Z70 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, er habe "am 3.9.1991 in xx, im K Stadion die von ihm entworfenen und hergestellten Sportplatzwerbeschilder aus Folie angebracht bzw du... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 26. November 1991, 3- -91, wurde Renate S wegen Übertretung der Bestimmung des §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) mit einer Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) bestraft. In diesem Straferkenntnis wird ihr angelastet, "am 4.5. und 299.06.1991 (wohl richtig: 29.6.1991) in S /T auf der Parzelle Nr an der T Straße durch das Anbieten zum Verkauf von gebrauc... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn die zum Verkauf angebotenen Gegenstände zum Eigengebrauch angeschafft oder hergestellt wurden, bzw schon vor längerer Zeit erstanden worden sind, kann zwischen An- und Verkauf kein Zusammenhang mehr im Sinne des Ankaufens von Waren zum Zwecke der Weiterveraüßerung gesehen werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Strafbarkeit, wenn Tätigkeit nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird, weil das Entgelt bloß die Materialkosten deckt - Stattgabe. Gemäß § 366 Abs.1 Z.1 i.V.m. § 5 Z.1, § 6 Z.2 und Abs.1 lit.b Z.30 GewO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der das Kosmetiker-(Schönheits-pfleger)-gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und ist hiefür mit Geldstrafe bis 50.000 S zu bestrafen. Nach Z.1 i.V.m. § 5 Z.1 und § 6 GewO dürfen Anmeldungsgewerb... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Büchern mit einer Seitenanzahl von 250 bis 800 Seiten ist schon vom Umfang her, aber auch im Hinblick auf die Angabe, daß diese der "Verbreitung spirituellen Wissens" dienen, davon auszugehen, daß es sich nicht um Bücher handelt, die "im ........ religiösen Leben .......... ausschließlich als Hilfsmittel dienen" (GewO §111 Z2). Schlagworte Buchhandel, Hilfsmittel im religiösen Leben mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 31. Oktober 1991, Zl -91, wurde R S wegen Übertretung der Bestimmung des §366 Abs1 Z2 Gewerbeordung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Wochen) bestraft. In diesem Straferkenntnis wird ihm angelastet, "am 21.9.1991 um 08,50 Uhr im Standort T , xxstraße 64 - 66, diverse Gegenstände wie Fotoapparate, Werkzeuge und Elektrogeräte, zum Verkauf angeboten und somi... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Anbieten von Gegenständen (Flohmarkt), die zum Eigengebrauch angeschafft oder hergestellt bzw schon vor längerer Zeit erstanden worden sind, bildet nicht den Gegenstand eines Handelsgewerbes, auch wenn die Verkaufsveranstaltungen wiederholt stattfinden und durch den Verkauf der angebotenen Gegenstände Erlöse erzielt werden. Es ist nämlich kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen An- und Verkauf zu sehen. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatbestand der unbefugten Gewerbeausübung kann auch durch eine einzelne Tathandlung verwirklicht werden. Bei einer derartigen Übertretung handelt es sich zudem um ein Ungehorsamsdelikt, so daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht. Voraussetzung für eine unbefugte Gewerbeausübung ist der Mangel jeglicher Gewerbeberechtigung für die Tätigkeit, die den Gegenstand der unbefugten Gewerbeausübung bilden soll, wobei das diesbezügliche T... mehr lesen...
Ohne auf die Berufungsausführungen einzugehen, wird bemerkt: Gemäß §44a lita Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, (VStG) hat der Spruch: eines Straferkenntnisses - wenn er nicht auf Einstellung lautet - die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bloße Zitierung der Rechtsvorschriften (§366 Abs1 Z1 GewO iVm §103 Abs1 litb Z25 GewO) im
Spruch: kann die erforderliche Konkretisierung des Tatverhaltens nicht ersetzen. Im
Spruch: fehlte die Darstellung jenes Gewerbes, dessen unbefugte Ausübung dem Berufungswerber zur Last gelegt wurde (wurde Sportlernahrung verabreicht oder ausgeschenkt oder nur mit Sportlernahrung gehandelt?). Erst die Art des unbefugt ausgeübten Gewerbes läßt eine Zuordnung zu der Strafbestimmung des §... mehr lesen...