Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Jeder Gesetzesbeschluss des Landtages ist unverzüglich durch dessen Präsidentin/Präsidenten der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zu übermitteln. Falls der Bundesregierung nach der Bundesverfassung ein Einspruchs- oder Zustimmungsrecht zukommt, hat die Landeshauptfrau/der ihn sofortLandeshauptmann den Gesetzesbeschluss unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages dem Bundeskanzleramt/zuständigen Bundesministerium bekannt zu geben.
(2) Erhebt die Bundesregierung Einspruch gegen einen Gesetzesbeschluss des Landtages, der Landes(Gemeinde)abgaben zum Gegenstand hat, kann der Landtag seinen Gesetzesbeschluss wiederholen (ArtBeharrungsbeschluss). 28 Abs. 1 LIm Übrigen gelten für solche Gesetzesbeschlüsse die Bestimmungen des Finanz-VG)Verfassungsgesetzes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 90/2012
(1) Jeder Gesetzesbeschluss des Landtages ist unverzüglich durch dessen Präsidentin/Präsidenten der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zu übermitteln. Falls der Bundesregierung nach der Bundesverfassung ein Einspruchs- oder Zustimmungsrecht zukommt, hat die Landeshauptfrau/der ihn sofortLandeshauptmann den Gesetzesbeschluss unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages dem Bundeskanzleramt/zuständigen Bundesministerium bekannt zu geben.
(2) Erhebt die Bundesregierung Einspruch gegen einen Gesetzesbeschluss des Landtages, der Landes(Gemeinde)abgaben zum Gegenstand hat, kann der Landtag seinen Gesetzesbeschluss wiederholen (ArtBeharrungsbeschluss). 28 Abs. 1 LIm Übrigen gelten für solche Gesetzesbeschlüsse die Bestimmungen des Finanz-VG)Verfassungsgesetzes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 90/2012