Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Landtag wählt sogleich nach der Angelobung und der Berufung der Schriftführung (§ 4 Abs. 2) aus seiner Mitte die Erste, Zweite und Dritte Präsidentin/den Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten. Mitglieder der Landesregierung können nicht gleichzeitig Mitglieder des Präsidiums sein Art. 13 Abs. 1 L-VG). Die Mitglieder des Präsidiums haben nach der Wahl unter Beziehung auf ihre als Abgeordnete geleistete Angelobung zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(2) Die Mitglieder des Präsidiums bleiben im Amt, bis der neu gewählte Landtag die Mitglieder des Präsidiums neu gewählt hat. Ihnen obliegt daher auch der Vorsitz im neu gewählten Landtag bis zur Wahl einer Präsidentin/eines Präsidenten.
(3) Die im § 2 aufgezählten Obliegenheiten und Rechte stehen zunächst dem ersten Mitglied des Präsidiums zu. Im Falle der Verhinderung vertritt es das zweite bzw. das dritte Mitglied des Präsidiums mit den gleichen Obliegenheiten und Rechten. Sind alle drei Präsidentinnen/Präsidenten verhindert, stehen diese Obliegenheiten und Rechte vorübergehend dem an Jahren ältesten Mitglied des Landtages zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012
(1) Der Landtag wählt sogleich nach der Angelobung und der Berufung der Schriftführung (§ 4 Abs. 2) aus seiner Mitte die Erste, Zweite und Dritte Präsidentin/den Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten. Mitglieder der Landesregierung können nicht gleichzeitig Mitglieder des Präsidiums sein Art. 13 Abs. 1 L-VG). Die Mitglieder des Präsidiums haben nach der Wahl unter Beziehung auf ihre als Abgeordnete geleistete Angelobung zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(2) Die Mitglieder des Präsidiums bleiben im Amt, bis der neu gewählte Landtag die Mitglieder des Präsidiums neu gewählt hat. Ihnen obliegt daher auch der Vorsitz im neu gewählten Landtag bis zur Wahl einer Präsidentin/eines Präsidenten.
(3) Die im § 2 aufgezählten Obliegenheiten und Rechte stehen zunächst dem ersten Mitglied des Präsidiums zu. Im Falle der Verhinderung vertritt es das zweite bzw. das dritte Mitglied des Präsidiums mit den gleichen Obliegenheiten und Rechten. Sind alle drei Präsidentinnen/Präsidenten verhindert, stehen diese Obliegenheiten und Rechte vorübergehend dem an Jahren ältesten Mitglied des Landtages zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012