§ 94h GenG

GenG - Genossenschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

§ 22 Abs. 7 und § 24c Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft. § 22 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft; die Anwendbarkeit richtet sich nach § 94f. § 24c Abs. 6 Z 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 ist erstmals auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen.

In Kraft seit 14.06.2016 bis 31.12.9999
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