§ 94d GenG

GenG - Genossenschaftsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) §§ 5a, 24, 27, 32, 78 und 89 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 treten am 18. August 2006 in Kraft, § 36 Z 4, §§ 37 bis 39 und 88 treten am 18. August 2006 außer Kraft.

(2) Vor dem 18. August 2006 erlassene Satzungsbestimmungen, die die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder nach Abwarten einer Stunde vorsehen, gelten nicht als Ausschluss der Beschlussfähigkeit der Generalversammlung nach Abwarten von nur einer halben Stunde.

In Kraft seit 27.06.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 94d GenG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 94d GenG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 94d GenG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 94d GenG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 94d GenG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GenG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 94c GenG
§ 94e GenG