(1) §§ 5a, 24, 27, 32, 78 und 89 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 treten am 18. August 2006 in Kraft, § 36 Z 4, §§ 37 bis 39 und 88 treten am 18. August 2006 außer Kraft.
(2) Vor dem 18. August 2006 erlassene Satzungsbestimmungen, die die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder nach Abwarten einer Stunde vorsehen, gelten nicht als Ausschluss der Beschlussfähigkeit der Generalversammlung nach Abwarten von nur einer halben Stunde.
0 Kommentare zu § 94d GenG