(1) In Ansehung des Betriebes von concessionspflichtigen Unternehmungen unterstehen die Genossenschaften der Staatsaufsicht nach den Bestimmungen, welche für die der staatlichen Genehmigung unterliegenden Vereine gelten.
(2) Soweit dieses Gesetz nicht anderes anordnet, ist mit seiner Vollziehung der Bundesminister für Justiz betraut.
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