Art. 3 § 2 GenG

GenG - Genossenschaftsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Soweit der Genossenschaftsvertrag einer am 1. Juli 1974 bestehenden Genossenschaft diesem Bundesgesetz nicht entspricht, ist die Anpassung des Genossenschaftsvertrags zu beschließen und spätestens am 30. Juni 1975 dem Handelsgericht anzumelden (§ 9 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften). Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit. Innerhalb derselben Frist haben die Genossenschaften den Aufsichtsrat im Sinn dieses Bundesgesetz zu bestellen.

(2) Melden solche Genossenschaften (Abs. 1) einen diesem Bundesgesetz entsprechenden Genossenschaftsvertrag nicht rechtzeitig an, so ist ihnen eine Nachfrist von sechs Monaten zu setzen. In dem diesbezüglichen Beschluß ist für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Nachfrist die Auflösung der Genossenschaft anzudrohen. Die Auflösung ist vom Handelsgericht von Amts wegen auszusprechen. Sie darf nur wegen solcher Mängel ausgesprochen werden, die in dem Beschluß, mit dem die Nachfrist gesetzt wurde, bezeichnet worden sind. Sie tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das Firmenbuch in Wirksamkeit.

In Kraft seit 01.07.1974 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 3 § 2 GenG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 3 § 2 GenG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 3 § 2 GenG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 3 § 2 GenG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 3 § 2 GenG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GenG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 2 GenG
Art. 3 § 3 GenG