§ 94k GenG

GenG - Genossenschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

§ 33a Abs. 1, § 40 Abs. 1 und 2 sowie § 81 Abs. 1 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 186/2022, treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft:

In Kraft seit 07.12.2022 bis 31.12.9999
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