§ 94c GenG

GenG - Genossenschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

§ 1, § 4, § 5a und § 22 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. Bestehende Genossenschaften können in ihrer Firma die Bezeichnung „registrierte Genossenschaft“ beibehalten.

In Kraft seit 28.10.2005 bis 31.12.9999
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