§ 94c GenG

GenG - Genossenschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
Paragraph 94 c,

§ 1, § 4, § 5a und § 22 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. Bestehende Genossenschaften können in ihrer Firma die Bezeichnung „registrierte Genossenschaft“ beibehalten. Paragraph eins,, Paragraph 4,, Paragraph 5 a und Paragraph 22, in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Paragraph 13, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. Bestehende Genossenschaften können in ihrer Firma die Bezeichnung „registrierte Genossenschaft“ beibehalten.

In Kraft seit 28.10.2005 bis 31.12.9999
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