Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsErgibt sich aus der Bilanz, daß die Hälfte des auf die Geschäftsantheile eingezahlten Betrages verloren ist, so hat der Vorstand unverzüglich eine Generalversammlung zu berufen und ihr von der Lage der Genossenschaft die Anzeige zu machen.
(2)Absatz 2(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982).Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch III Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1982,).
In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
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