§ 84 GenG

GenG - Genossenschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Ergibt sich aus der Bilanz, daß die Hälfte des auf die Geschäftsantheile eingezahlten Betrages verloren ist, so hat der Vorstand unverzüglich eine Generalversammlung zu berufen und ihr von der Lage der Genossenschaft die Anzeige zu machen.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982).

In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
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