§ 81 GenG

GenG - Genossenschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsIm Falle der Auflösung der Genossenschaft darf die Zurückzahlung der eingezahlten Geschäftsantheile, sowie die Vertheilung des Ueberschusses an die Genossenschafter (§. 48, Z 2 und 3) nicht eher stattfinden, als nach Ablauf eines Jahres ab dem Tag der Eintragung der Auflösung (§ 40).Im Falle der Auflösung der Genossenschaft darf die Zurückzahlung der eingezahlten Geschäftsantheile, sowie die Vertheilung des Ueberschusses an die Genossenschafter (Paragraph 48,, Ziffer 2 und 3) nicht eher stattfinden, als nach Ablauf eines Jahres ab dem Tag der Eintragung der Auflösung (Paragraph 40,).
  2. (2)Absatz 2Diese Bestimmung hat auch für jene Geschäftsantheile zu gelten, welche zur Zeit des Auflösungsbeschlusses bereits gekündigt waren.
In Kraft seit 01.12.2022 bis 31.12.9999
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