Die Bestimmungen der §§. 78 und 79 haben auch in Beziehung auf die Fortdauer der Haftung des Genossenschafters aus gekündigten Geschäftsantheilen (§. 77, Absatz 2) und in Beziehung auf deren Rückzahlung zur Anwendung zu kommen.Die Bestimmungen der Paragraphen 78 und 79 haben auch in Beziehung auf die Fortdauer der Haftung des Genossenschafters aus gekündigten Geschäftsantheilen (Paragraph 77,, Absatz 2) und in Beziehung auf deren Rückzahlung zur Anwendung zu kommen.
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