Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Bestimmungen der §§. 78 und 79 haben auch in Beziehung auf die Fortdauer der Haftung des Genossenschafters aus gekündigten Geschäftsantheilen (§. 77, Absatz 2) und in Beziehung auf deren Rückzahlung zur Anwendung zu kommen.
In Kraft seit 01.07.1873 bis 31.12.9999
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