Norm: GenG §49GenG §84
Rechtssatz: Schadenersatzpflicht der Vorstandsmitglieder (Liquidatoren) einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft gegenüber den Genossenschaftsgläubigern für die schuldbare Unterlassung der Konkurseröffnung über das Genossenschaftsvermögen. Entscheidungstexte 2 Rv 164/20 Entscheidungstext OGH 16.06.1920 2 Rv 164/20 Veröff: SZ 2/59 ... mehr lesen...