§ 76 GenG

GenG - Genossenschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Jedes Mitglied einer mit beschränkter Haftung errichteten Genossenschaft haftet im Falle des Concurses oder der Liquidation für deren Verbindlichkeiten, in soferne der Gesellschaftsvertrag nicht einen höheren Haftungsbetrag festsetzt, nicht nur mit seinen Geschäftsantheilen, sondern auch noch mit einem weiteren Betrage in der Höhe derselben.

In Kraft seit 01.07.1873 bis 31.12.2024
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