Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche den Vorschriften der §§. 79 - 81 entgegenhandeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleisteten Zahlungen verpflichtet.Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche den Vorschriften der Paragraphen 79, - 81 entgegenhandeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleisteten Zahlungen verpflichtet.
0 Kommentare zu § 82 GenG