Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche den Vorschriften der §§. 79 - 81 entgegenhandeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleisteten Zahlungen verpflichtet.
In Kraft seit 01.07.1873 bis 31.12.9999
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