§ 17 GenG

GenG - Genossenschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn der Genossenschaftsvertrag nicht anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Genossenschaft befugt. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist eine Willenserklärung der Genossenschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.

(3) Der Genossenschaftsvertrag kann, wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht, auch bestimmen, daß einzelne von diesen allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Genossenschaft befugt sind; es muß aber in jedem Fall die Möglichkeit bestehen, daß die Genossenschaft vom Vorstand auch ohne die Mitwirkung eines Prokuristen vertreten werden kann.

(4) Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, daß die Zeichnenden zu der Firma der Genossenschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen.

In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
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