§ 16 GenG

GenG - Genossenschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Vorstandes, ihre Stellvertreter und deren Vertretungsbefugnis sind unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist ihre Legitimation beizufügen. Sie haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht (§ 120 JN) zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.

(2) Eine vorläufige Entbindung durch den Aufsichtsrat (§ 24e Abs. 2) gilt als Änderung der Vertretungsbefugnis.

In Kraft seit 26.10.2018 bis 31.12.9999
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