§ 18 GenG

GenG - Genossenschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Die Genossenschaft wird durch die vom Vorstande in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Es ist gleichgiltig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Genossenschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Contrahenten für die Genossenschaft geschlossen werden sollte.

(2) Die Befugniß des Vorstandes zur Vertretung der Genossenschaft erstreckt sich auch auf alle Geschäfte, zu welchen nach dem allgemeinen bürgerlichen Rechte eine besondere, auf die Gattung des Geschäftes lautende Vollmacht erforderlich ist.

In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
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