Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Das Rechtsverhältniß der Genossenschafter unter einander richtet sich zunächst nach dem Genossenschaftsvertrage. Letzterer darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur in denjenigen Puncten abweichen, bei welchen dieß ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
In Kraft seit 01.07.1873 bis 31.12.9999
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