Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.01.2025
(1)Absatz einsDer in das Firmenbuch eingetragene (registrirte) Genossenschaftsvertrag muß im Auszuge veröffentlicht werden.
(2)Absatz 2Der Auszug muß enthalten:
1.Ziffer einsdas Datum des Genossenschaftsvertrages;
2.Ziffer 2die Firma, den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift der Genossenschaft;
3.Ziffer 3die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll;
4.Ziffer 4Namen und Geburtsdaten der Mitglieder des Vorstandes, falls ein solcher schon in dem Genossenschaftsvertrag bestellt ist;
5.Ziffer 5die Art und Weise, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen;
6.Ziffer 6die Angabe des Umfangs der Haftung, wenn die Haftung über das im § 76 bestimmte Maß ausgedehnt, eingeschränkt oder ausgeschlossen wird.die Angabe des Umfangs der Haftung, wenn die Haftung über das im Paragraph 76, bestimmte Maß ausgedehnt, eingeschränkt oder ausgeschlossen wird.
(3)Absatz 3Ist in dem Genossenschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kund gibt und für die Genossenschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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