§ 6 GenG

GenG - Genossenschaftsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der in das Firmenbuch eingetragene (registrirte) Genossenschaftsvertrag muß im Auszuge veröffentlicht werden.

(2) Der Auszug muß enthalten:

1.

das Datum des Genossenschaftsvertrages;

2.

die Firma, den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift der Genossenschaft;

3.

die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll;

4.

Namen und Geburtsdaten der Mitglieder des Vorstandes, falls ein solcher schon in dem Genossenschaftsvertrag bestellt ist;

5.

die Art und Weise, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen;

6.

Die Angabe, ob die Haftung der Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft unbeschränkt, beschränkt oder auf den Geschäftsanteil eingeschränkt (§ 2, Absatz 3) ist, und im Falle der beschränkten Haftung, wenn die Haftung über das im § 76 bestimmte Maß ausgedehnt wird, die Angabe des Umfanges dieser Haftung.

(3) Ist in dem Genossenschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kund gibt und für die Genossenschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 GenG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 GenG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 6 GenG


Entscheidungen zu § 6 GenG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 GenG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 GenG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GenG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5b GenG
§ 7 GenG