§ 16 GenG

Genossenschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.10.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsName und Geburtsdatum der Mitglieder des Vorstandes, ihre Stellvertreter und deren Vertretungsbefugnis sind unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist ihre Legitimation beizufügen. Sie haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht (§ 120 JN) zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Vorstandes, ihre Stellvertreter und deren Vertretungsbefugnis sind unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist ihre Legitimation beizufügen. Sie haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht (Paragraph 120, JN) zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
  2. (2)Absatz 2Eine vorläufige Entbindung durch den Aufsichtsrat (§ 24 Abs. 4§ 24e Abs. 2) gilt als Änderung der Vertretungsbefugnis.Eine vorläufige Entbindung durch den Aufsichtsrat (Paragraph 24 e, Absatz 42,) gilt als Änderung der Vertretungsbefugnis.

Stand vor dem 25.10.2018

In Kraft vom 01.01.1991 bis 25.10.2018
  1. (1)Absatz einsName und Geburtsdatum der Mitglieder des Vorstandes, ihre Stellvertreter und deren Vertretungsbefugnis sind unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist ihre Legitimation beizufügen. Sie haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht (§ 120 JN) zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Vorstandes, ihre Stellvertreter und deren Vertretungsbefugnis sind unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist ihre Legitimation beizufügen. Sie haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht (Paragraph 120, JN) zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
  2. (2)Absatz 2Eine vorläufige Entbindung durch den Aufsichtsrat (§ 24 Abs. 4§ 24e Abs. 2) gilt als Änderung der Vertretungsbefugnis.Eine vorläufige Entbindung durch den Aufsichtsrat (Paragraph 24 e, Absatz 42,) gilt als Änderung der Vertretungsbefugnis.

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