§ 5a GenG

GenG - Genossenschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Aufnahme in den Genossenschaftsvertrag bedarf es, wenn die Genossenschaft zulassen will

1.

die Ausdehnung des Zweckgeschäfts auf Nichtmitglieder, wobei die sich aus dem § 1 Abs. 1 ergebende Beschränkung ausdrücklich aufzunehmen ist, oder

2.

die Beteiligung an juristischen Personen des Unternehmens-, des Genossenschafts- oder des Vereinsrechts oder an unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften.

(2) Der Genossenschaftsvertrag kann

1.

vorsehen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in Frage kommen, als investierende (nicht nutzende) Mitglieder zugelassen werden können;

2.

unmittelbar oder mittelbar einen Sockelbetrag bestimmen, den der Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile trotz gänzlichen oder teilweisen Ausscheidens von Mitgliedern nicht unterschreiten darf, wenn der Genossenschaftsvertrag die Übertragung der Geschäftsanteile und sonstigen aufgrund des Genossenschaftsverhältnisses zugeschriebenen Guthaben der Genossenschafter nicht ausschließt. Der Anspruch der ganz oder teilweise ausgeschiedenen Mitglieder auf Rückzahlung ihrer Geschäftsguthaben wird ausgesetzt, solange und soweit das Ausscheiden ein Absinken des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile unter diesen Sockelbetrag zur Folge hätte. Eine danach mögliche Teilauszahlung ist innerhalb einer Gruppe von Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise ausgeschieden sind, aliquot nach der Höhe der rückzuzahlenden Geschäftsguthaben zu verteilen.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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