§ 3 GenG

GenG - Genossenschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Zur Gründung der Genossenschaft ist erforderlich:

1.

die Annahme einer Genossenschaftsfirma;

2.

die schriftliche Abfassung des Genossenschaftsvertrages (Statuts);

3.

die Eintragung dieses Vertrages in das Firmenbuch.

(2) Der Beitritt der einzelnen Genossenschafter geschieht durch schriftliche Erklärung.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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