(1) Zur Gründung der Genossenschaft ist erforderlich:
1. | die Annahme einer Genossenschaftsfirma; | |||||||||
2. | die schriftliche Abfassung des Genossenschaftsvertrages (Statuts); | |||||||||
3. | die Eintragung dieses Vertrages in das Firmenbuch. |
(2) Der Beitritt der einzelnen Genossenschafter geschieht durch schriftliche Erklärung.
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