Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsZur Gründung der Genossenschaft ist erforderlich:
1.Ziffer einsdie Annahme einer Genossenschaftsfirma;
2.Ziffer 2die schriftliche Abfassung des Genossenschaftsvertrages (Statuts);
3.Ziffer 3die Eintragung dieses Vertrages in das Firmenbuch.
(2)Absatz 2Der Beitritt der einzelnen Genossenschafter geschieht durch schriftliche Erklärung.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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