(1) Sachen, die dem Gebrauch der Gemeindemitglieder dienen, bilden das Gemeindegut. Insbesondere gehören zum Gemeindegut Grundstücke, die von allen oder nur von bestimmten Gemeindemitgliedern einer Gemeinde oder einer Ortschaft (Nutzungsberechtigte) zur Deckung ihres Guts- und Hausbedarfes gemeinschaftlich oder wechselweise benützt werden.
(2) Nutzungen, die über die nach der bisherigen unangefochtenen, althergebrachten Übung oder auf Grund von Urkunden oder bücherlichen Eintragungen bestehenden, zur Deckung des Guts- und Hausbedarfes notwendigen Nutzungen hinausgehen, stehen der Gemeinde zu.
(3) Nach den auf Grund des Artikels 12 Abs. 1 Z 5 B.-VG. erlassenen Gesetzen unterliegt das im Abs. 1 bezeichnete Gemeindegut den Bestimmungen dieser Gesetze.
(4) Die Gemeinde hat darauf zu achten, daß die Nutzungen durch die Gemeindemitglieder nicht über den notwendigen Guts- und Hausbedarf hinaus in Anspruch genommen werden und diese Nutzungen der nachhaltigen Bewirtschaftung des Grundstückes, insbesondere bei Waldungen, entsprechen; nötigenfalls ist die Entscheidung der Agrarbehörde einzuholen.
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