§ 71a GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für die Benützung ihrer öffentlichen Einrichtungen und Anlagen auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses Gebühren zu erheben, die grundsätzlich kostendeckend festzusetzen sind und die geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen und Anlagen und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden dürfen. Diese Gebühren können jedoch bis zu einem Ausmaß beschlossen werden, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Für die Festsetzung eines Anschluss- und Benützungszwanges ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.

(2) Der Gemeinderat kann beschließen, dass die von ihm festgesetzten Benützungsgebühren zur Wertsicherung mit Wirkung vom 1. Jänner jedes Jahres vom Bürgermeister automatisch in dem Ausmaß zu erhöhen oder herabzusetzen sind, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015) oder ein an seine Stelle tretender Index im Zeitraum 1. Oktober bis 30. September des der Anpassung vorangehenden Jahres verändert hat. Die valorisierten Benützungsgebühren sind vom Bürgermeister vor Ablauf des Kalenderjahres für die Dauer von zwei Wochen durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich kundzumachen. Der Tag des Anschlages und der Abnahme der Kundmachung sind auf dieser zu vermerken. § 92 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

In Kraft seit 03.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 71a GemO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 71a GemO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 71a GemO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 71a GemO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 71a GemO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 71 GemO
§ 71b GemO