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(1) Die Gemeinde hat für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt einen mittelfristigen Finanzplan aufzustellen. Bei der Beschlussfassung über den Voranschlag hat sich die Gemeinde an den Vorgaben des mittelfristigen FinanzplansHaushaltsplan zu orientierenerstellen. Das erste Haushaltsjahr des mittelfristigen FinanzplansHaushaltsplanes fällt mit dem Haushaltsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird. Der Voranschlag hat sich an den Vorgaben des mittelfristigen Haushaltsplans zu orientieren.
(2) DieFür die Erstellung des mittelfristigen FinanzplansHaushaltsplans gelten die Bestimmungen für den Voranschlag sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Gesamthaushalt auf MVAG-Ebene 1 und die Bereichsbudgets auf MVAG-Ebene 2 auszuweisen sind. Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr des mittelfristigen Haushaltsplans einen Nachweis der Investitionstätigkeit und deren Finanzierung zu erstellen und mit diesem Plan zu beschließen.
(3) Der mittelfristige Haushaltsplan ist nach den Bestimmungen über die Erstellung des Voranschlages und unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die entsprechend demder im Österreichischen Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2013LGBl. Nr. 5/2013, vorgegeben werdenvorgegebenen Grundsätze und Empfehlungen zu erstellen.
(34) Der mittelfristige FinanzplanHaushaltsplan ist jährlich zugleich mit dem Voranschlag für das nächste Haushaltsjahr der Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuführenfortzuschreiben und erforderlichenfalls an geänderte Parameter anzupassen. Er ist gleichzeitig mit dem Voranschlag zu beschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2012, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 29/2019
(1) Die Gemeinde hat für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt einen mittelfristigen Finanzplan aufzustellen. Bei der Beschlussfassung über den Voranschlag hat sich die Gemeinde an den Vorgaben des mittelfristigen FinanzplansHaushaltsplan zu orientierenerstellen. Das erste Haushaltsjahr des mittelfristigen FinanzplansHaushaltsplanes fällt mit dem Haushaltsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird. Der Voranschlag hat sich an den Vorgaben des mittelfristigen Haushaltsplans zu orientieren.
(2) DieFür die Erstellung des mittelfristigen FinanzplansHaushaltsplans gelten die Bestimmungen für den Voranschlag sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Gesamthaushalt auf MVAG-Ebene 1 und die Bereichsbudgets auf MVAG-Ebene 2 auszuweisen sind. Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr des mittelfristigen Haushaltsplans einen Nachweis der Investitionstätigkeit und deren Finanzierung zu erstellen und mit diesem Plan zu beschließen.
(3) Der mittelfristige Haushaltsplan ist nach den Bestimmungen über die Erstellung des Voranschlages und unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die entsprechend demder im Österreichischen Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2013LGBl. Nr. 5/2013, vorgegeben werdenvorgegebenen Grundsätze und Empfehlungen zu erstellen.
(34) Der mittelfristige FinanzplanHaushaltsplan ist jährlich zugleich mit dem Voranschlag für das nächste Haushaltsjahr der Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuführenfortzuschreiben und erforderlichenfalls an geänderte Parameter anzupassen. Er ist gleichzeitig mit dem Voranschlag zu beschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2012, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 29/2019