§ 71b GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Unter einer Beteiligung ist der Anteil der Gemeinde an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder eine von der Gemeinde verwaltete Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit (Anstalt, öffentliche Stiftungen, Privatstiftungen und Fonds) zu verstehen. Mitgliedschaften in Vereinen und Verbänden, wie Verbände nach dem Steiermärkischen Gemeindeverbandsorganisationsgesetz, zählen nicht zu den Beteiligungen.

(2) Die Errichtung, Übernahme, Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung von Unternehmen und Einrichtungen gemäß Abs. 1 sowie die Änderung des Unternehmensgegenstandes dieser Unternehmen und Einrichtungen sind nur unter Beachtung der Grundsätze gemäß § 71 Abs. 2 zulässig und bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(3) Die Gemeinde darf keine Beteiligung eingehen, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt ist.

(4) Die Gemeinde hat einen Beteiligungsbericht zu erstellen, in dem ihre wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung zu erläutern ist. Dieser Bericht ist jährlich bezogen auf den Rechnungsabschlussstichtag fortzuschreiben und dem Rechnungsabschluss beizufügen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

In Kraft seit 03.12.2019 bis 31.12.9999
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