§ 37 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Zwei oder mehrere Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) können sich aus Gründen einer sparsameren und zweckmäßigeren Besorgung ihrer Angelegenheiten durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung (Verwaltungsgemeinschaft) zusammenschließen. Die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft ist der Landesregierung zwecks Kundmachung anzuzeigen.

(2) Die Selbständigkeit der Gemeinden sowie ihre Rechte und Pflichten werden durch den Zusammenschluß zu einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat keine Rechtspersönlichkeit. Das von den beteiligten Gemeinden zur Verfügung gestellte Personal führt die Verwaltungsgeschäfte über Auftrag und im Namen dieser Gemeinden.

(3) Derjenigen Gemeinde, in welcher die Verwaltungsgemeinschaft ihren Sitz hat (Sitzgemeinde), obliegt – nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und unbeschadet der Beitragspflicht – die Beistellung des für die Verwaltungsgemeinschaft erforderlichen Amts- und Sachbedarfes.

(4) Die Kosten für den gemeinsamen Personal- und Sachaufwand sind von den beteiligten Gemeinden anteilsmäßig nach den Bestimmungen der Satzung (Abs. 7) zu tragen. Rückständige Beiträge werden im Verwaltungsweg eingebracht.

(5) Die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft erfolgt durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden und ist der Landesregierung zwecks Kundmachung anzuzeigen.

(6) Die Errichtung und die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(7) Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft ist durch den Gemeinderat der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Diese Satzung hat zu enthalten:

1.

die Namen der beteiligten Gemeinden;

2.

Name, Sitz und Leitung der Verwaltungsgemeinschaft;

3.

die Bezeichnung der gemeinsam zu führenden Geschäfte;

4.

den Beitrag der beteiligten Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung;

5.

das Verfahren bei Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und

6.

die Bedingungen der Aufnahme und des Ausscheidens von Gemeinden.

(8) Über Streitigkeiten zwischen den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 92/2008, LGBl. Nr. 125/2012

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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