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(1) Anträge und Anzeigen gemäß § 71 Abs. 5 oder § 90 Abs. 1 und 5 in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014, die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 29/2019 gemäß § 108 Abs. 11 bei der Aufsichtsbehörde eingebracht wurden, sind nach der bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 96/2019 geltenden Rechtslage zu beurteilen und zu erledigen.
(2) § 77 Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020.
(3) Die von den Gemeinden gemäß § 89 Abs. 6 vorzulegenden Rechnungsabschlüsse des Haushaltsjahres 2019 sind von der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu nehmen.
(4) § 43 Abs. 2 lit. a bis c, § 44 Abs. 1 lit. b, c und e, § 70, § 72, § 74, § 74a, § 75, § 76, § 77, § 78, § 79, § 80, § 82, die Überschrift des Vierten Hauptstückes III. Abschnitt, § 84, § 85, § 87 Abs. 1 bis 3, § 88 in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014 sind für das Haushaltsjahr 2019 und den Rechnungsabschluss 2019 weiterhin anzuwenden.
(5) Das operating Leasing gemäß § 90 Abs. 2 Z 4 ist genehmigungsfrei, wenn die Gesamtkosten nicht mehr als 50 000 Euro betragen und durch die jährliche Leasingzahlung oder das jährliche Leasingentgelt der Ausgleich des Ergebnishaushalts und die Sicherstellung der Liquidität nicht gefährdet sind(Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
(1) Anträge und Anzeigen gemäß § 71 Abs. 5 oder § 90 Abs. 1 und 5 in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014, die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 29/2019 gemäß § 108 Abs. 11 bei der Aufsichtsbehörde eingebracht wurden, sind nach der bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 96/2019 geltenden Rechtslage zu beurteilen und zu erledigen.
(2) § 77 Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020.
(3) Die von den Gemeinden gemäß § 89 Abs. 6 vorzulegenden Rechnungsabschlüsse des Haushaltsjahres 2019 sind von der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu nehmen.
(4) § 43 Abs. 2 lit. a bis c, § 44 Abs. 1 lit. b, c und e, § 70, § 72, § 74, § 74a, § 75, § 76, § 77, § 78, § 79, § 80, § 82, die Überschrift des Vierten Hauptstückes III. Abschnitt, § 84, § 85, § 87 Abs. 1 bis 3, § 88 in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014 sind für das Haushaltsjahr 2019 und den Rechnungsabschluss 2019 weiterhin anzuwenden.
(5) Das operating Leasing gemäß § 90 Abs. 2 Z 4 ist genehmigungsfrei, wenn die Gesamtkosten nicht mehr als 50 000 Euro betragen und durch die jährliche Leasingzahlung oder das jährliche Leasingentgelt der Ausgleich des Ergebnishaushalts und die Sicherstellung der Liquidität nicht gefährdet sind(Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019