§ 87 Gem-VBG

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Verjährung

 

§ 87

 

(1) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

 

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

 

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

 

(4) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs durch die oder den Vertragsbediensteten gegenüber der Gemeinde die Verjährung unterbricht.

 

(5) Bringt die oder der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten

1.

nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder

2.

wenn die Gemeinde binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft, nach Ablauf dieser Frist

keine Klage ein, gilt die Unterbrechung als nicht eingetreten.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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